Satzung

Satzung der Christian Heinrich Rinck – Gesellschaft e.V.

Fassung: 08.09.18

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Christian Heinrich Rinck-Gesellschaft“. Er hat seinen Sitz in Darmstadt und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einge­tragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Christian Heinrich Rinck-Gesellschaft e.V.“. Die gekürzte Schreibweise „Rinck-Gesellschaft e.V. ist ebenfalls zulässig.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Werkes von Christian Heinrich Rinck durch Forschung, Öffentlichkeitsarbeit, Konzerte und Veröffentlichun­gen.

  2. Zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben kann er u.a. Vermögen bilden und sich Verbänden, Vereinen gleicher oder übergeordneter Zielsetzungen anschließen.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf kei­ne Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und Personen­gemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem ein schrift­licher Aufnahmeantrag gestellt wird.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Auch hier ist ein ablehnender Bescheid zu begründen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Aus­schluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertre­tungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zu­lässig.

  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu ma­chen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schrift­lich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Ge­schieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschlie-ßungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

  4. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder – auch Ehrenmitglieder – sind berechtigt, an den Mitgliederversamm­lungen teilzunehmen. Jedes voll geschäftsfähige Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Personengemeinschaften (sofern sie namentlich nicht vereinzelt sind) und juristische Personen gelten jeweils als ein Mitglied und haben nur eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben Rede- und Antragsrecht.

  2. Die Mitglieder sollen sich um die Verwirklichung der Vereinsziele bemühen und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen unterstützen. Jedes Mit­glied ist zur regelmäßigen Entrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrags verpflich­tet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und Fäl­ligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Vereinsvermögen

  1. Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen freiwilligen Zuwendungen, dem Reingewinn aus Veranstaltungen und Sachmitteln.

   2. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen sorgsam im Sinne der Satzung.

§ 9 Organe des Vereins

   1.  Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
  • dem Schatzmeister
  • dem Vorstand für Mitgliederangelegenehiten und
  • dem Schriftführer
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ver­tritt den Verein einzeln, gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Der Kassenwart und der Schriftführer können vom Vorstand bevollmächtigt werden, den Verein im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete zu vertreten. Den Umfang der Vertretungsbefugnis regelt die entsprechende Vollmacht.

  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, das Amt des Kassenwarts mit dem des 1. oder des 2. Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung zusammen­zulegen. Die Mitgliederversammlung kann weiter beschließen, das Amt des Schrift­führers bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit dem des 1. oder des 2. Vor­sitzenden zusammenzulegen. Jedoch dürfen nicht mehr als 2 Ämter von einer Person wahrgenommen werden.

    Eine derartige Zusammenfassung von Ämtern soll nur erfolgen, wenn anderenfalls kein ordnungsgemäßer Vorstand gewählt werden könnte.

  4.  Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Gesamtvorstands die Einrichtung oder Auflösung weiterer Vorstandsressorts ( erweiterter Vorstand ) für regelmäßig wahrzunehmende Aufgaben beschließen.

    Die Aufgaben der Ressorts des erweiterten Vorstands werden vom Gesamtvorstand beschrieben. Ihre Bezeichnung wird entsprechend der Aufgabe vom Gesamtvorstand festgelegt.

    Für Wahlverfahren und Befugnisse dieser Vorstände gelten die Regeln für die Mit­glieder des Gesamtvorstands entsprechend.“

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
    Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • ordentliche und satzungsgemäße Führung des Vereins,
  • sorgsame und satzungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand hat in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Be­stimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht jedoch die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen.

  2. Der Vorstand kann Projektbeauftragte einsetzen.

§ 12 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied soll einzeln gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  3. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes haben je­doch Anspruch auf Erstattung ihrer für den Verein getätigten Auslagen.

  4. Bei Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand die Möglich­keit, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein weiteres Mitglied anstelle des aus­geschiedenen in den Vorstand zu berufen.

§ 13 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen erfolgen nach Bedarf. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen; die Einberufungsfrist beträgt in der Regel eine Woche. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Zu den Sitzungen können nach vorheriger Absprache weitere sachkundige Mitglieder und Gäste mit be­ratender Stimme eingeladen werden.

  2. Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzungen oder bei Verfügbarkeit geeigneter Werkzeuge virtuell abgehalten werden.

  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden schriftlich zu protokolliert.

  4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu beru­fen.

§ 14 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann Vereinsmitglieder zu Beiräten wählen. Hinsichtlich der Wahl und Amtsdauer gelten die Bestimmungen dieser Satzung über den Vor­stand.

  2. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Führung des Vereins.

§ 14a Projektbeauftragte des Vorstands

  1. Für die Durchführung eines definierten Projekts kann der Vorstand ein Mitglied zum Projektbeauftragten ernennen.

  2. Projektbeauftragte bearbeiten das Projekt und bereiten die dazu erforderlichen Vor­standsentscheidungen vor. Sie sind nicht berechtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten.

  3. Projektbeauftragte haben in Angelegenheiten des von ihnen bearbeiteten Projekts Stimmrecht im Vorstand.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und des Rechnungsprüfungsberichtes,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von Mitgliedern, die sich um die Realisierung der Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern,
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 dieser Satzung,
  • weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
  1. „Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung – schriftlich oder in Textform – einberufen. Die Einladung gilt als zugegan­gen, wenn sie an die letzte, vom Vereinsmitglied bekannt gegebene physische oder elektronische Adresse gerichtet wurde.“

  2. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Ver­sammlung bekannt zu machen.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberu­fen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn der Vorstand die Einberufung mit Zweidrittelmehr­heit beschließt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge­gebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  6. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn diese in der Einladung angekündigt und formuliert sind; sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hier­bei kommt es auf die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

  7. Satzungsänderungen, die von der Finanzverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ge­meinnützigkeit gefordert erden, können durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 16 Protokollierung

  1.  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (bzw. Protokollführer) zu unterzeich­nen ist.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung er­streckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmit­glieder sein.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuervergünstigter Zwe­cke ist das Vermögen des Vereins auszukehren an die

TU Darmstadt
-Universitäts-und Landesbibliothek 
Abteilung für Musik
Magdalenenstrasse 8
64289 Darmstadt

zweckgebunden für Bewahrung und Erweiterung der Rinck-Sammlung sowie der Rinck- Forschung

  1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die un­mittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

  2. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liqui­dation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitglie­derversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder­versammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Vorstehende Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung am 07.08.1996 in Darm­stadt von der Gründungsversammlung beschlossen.

Hierfür zeichneten als Gründungsmitglieder:

Achim Seip
Klaus Scheuermann
Matthias Franz
Jens-Michael Thies
Norbert Hufnagel
Marianne Scheuermann
Dr. Karl Dienst
Helga Hufnagel
Berthold Engel
Philine Sybertz
Rolf Claußnitzer
 

 

Gemäß Schreiben des Finanzamtes Bingen vom 25.03.1997 wurde § 4 (2) in die aktuel­le Fassung gebracht, um die Anerkennung Gemeinnützigkeit zu erreichen. Gemäß Pro­tokoll der Gründungsversammlung vom 07.08.1996 war der Vorstand zu dieser Sat­zungsänderung ermächtigt.

Die §§ 10 (1) und (4), 11 (3), 13 (2) und (3), 14 (1) und (2), 14a und 15 (2) wurden in der Mitgliederversammlung am 20.06.2015 geändert bzw. ergänzt.

Die Mitgliederversammlung hat den Vorstand ermächtigt, auf Verlangen der Finanzver­waltung Änderungen vorzunehmen.

gez. 1. Vorsitzender 
Henning Klinkenberg

gez. 2. Vorsitzender
Ullrich Rasche